Das WEG sieht Möglichkeiten vor, wie gegen solche Wohnungseigentümer vorgegangen werden kann. Diese Möglichkeiten reichen von einer Vorzugsstellung der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegnüber anderen Gläugigern durch Einräumung eines Vorzugspfandrechtes gem. §27 WEWG bis zu einer Ausschlussklage gem. §36 WEG. Es bestehen also durchaus durchsetzbare Möglichkeiten gegen einen pflichtwidrigen Wohnungseigentümer vorzugehen.