Dr. Günter Medweschek

Verdienstliche Tätigkeit des Immobilienmaklers

Eine verdienstliche Tätigkeit des Immobilienmaklers liegt schon dann vor, wenn er den Geschäftspartner namhaft macht.

Dabei schadet es nicht, wenn sein Vertragspartner den Interessenten bereits kennt, ohne aber von dessen Interesse am Vertragsabschluss  zu wissen (OGH 5.5.2011, 2Ob 91/10m)