Ein straffes Mahn-, Klags- und Inkassowesen erhöht die Quote der Einbringlichkeit erheblich. Gerade bei Geschäftsfällen geringeren Umfangs ist es nicht möglich, Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Geschäftspartners einzuholen. Bei Geschäften größeren Umfangs sollten aber unbedingt vor Erbringung der eigenen Leistungen diesbezügliche Informationen eingeholt werden. Selbstverständlich muss bei Sachlieferungen darauf geachtet werden, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Eine derartige Klausel findet sich im Normalfall in nahezu allen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu achten ist darauf, dass dem Geschäftspartner keine nachträglichen Vertragsänderungen aufgezwungen werden können sondern eben bei Vertragsabschluss feststehen muss, dass die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. In der Praxis erfolgt die Einforderung des Kaufpreises in der Regel mittels Rechnungslegung (die Fälligkeit anderer Forderungen z.B. aus Miet- oder Pachtverträgen oder des Kaufpreises bei Liegenschaftskaufverträgen sind zumeist rechnungsunabhängig). Es sollte bereits ein knappes Zahlungsziel von z.B. 10 Tagen in der Rechnung angeführt werden. Zu beachten wäre auch der hohe gesetzliche Zinssatz, welcher bei beiderseitigen Handelsgeschäften begehrt werden kann. Eine allgemeine Verpflichtung zur Mahnung besteht nicht bzw. nur im besonderen Ausnahmefällen (bei Bestandverträgen, Bürgschaftsverträgen, Versicherungsverträgen etc.). Selbstverständlich wird bei guten Geschäftskontakten keine sofortige Einklagung erfolgen, da es wohl jedem einmal passieren kann, dass er eine Rechnung übersieht. Zweckmäßig ist es daher, doch eine Einmahnung vorzunehmen, wobei dies z.B. auch in einem Telefongespräch erfolgen kann. Unter Beachtung des auch im Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes „wer zuerst kommt, kassiert“ ist auf eine weitere zeitlich straffe Vorgangsweise zu achten. Was nur die wenigsten Kleinunternehmer wissen, dass sie für die Einbringung der Mahnklage zumindest in geringfügigen Angelegenheiten keinen Rechtsanwalt benötigen. Die an das Gericht abzuführende „Pauschalgebühr“ kann z.B. direkt bei Gericht eingezahlt werden und die „Mahnklage“ ist lediglich ein Formular, das man ausfüllt und bei Gericht abgibt. Aufgrund dieser Mahnklage wird der sogenannten bedingte Zahlungsbefehl dem Gegner zugestellt und hat dieser dann die Möglichkeit entweder einen Einspruch zu erheben oder den Zahlungsbefehl rechtskräftig werden zu lassen. Der rechtskräftige Zahlungsbefehl stellt den gerichtlichen Titel für die Einbringung der Exekution dar. Das Formular für den Exekutionsantrag mag vielleicht anfänglich leicht verwirrend sein, ist aber nach zwei bis drei Anträgen nicht schwieriger als das Ausfüllen eines Meldezettels. Um Fehler zu vermeiden, sollte vielleicht bei den ersten ein, zwei Anträgen der Amtstag des Gerichts konsultiert werden. Nach Überwinden der ersten Anfangsschwierigkeiten sollte es aber gelingen, ohne fremde Hilfe (und somit kostengünstigst) Forderungen selbst einzumahnen, einzuklagen und einzutreiben. Für größere Unternehmen mit zahlreichen Forderungsbetreibungen besteht auch die Möglichkeit sich am elektronischen Rechtsverkehr zu beteiligen, sodass das Einklagen und Eintreiben der Forderungen faktisch über Knopfdruck vom Schreibtisch aus erfolgt. Berücksichtigt man, dass Unternehmer grundsätzlich schwerwiegende, teilweise sogar dem Fortbestand des eigenen Unternehmens betreffende Entscheidungen treffen müssen, so ist es unverständlich, aus welchen Gründen es ihnen nicht möglich sein sollte, auch ihre Forderungen selbst einzuklagen und zu exekutieren. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür liegen jedenfalls vor.