Ein qualifizierter Mietzinsrückstand kann nur eintreten, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, sodass eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde (RIS-Justiz RS0020914). Es bedarf bei Betriebskosten einer ordnungsgemäßen Abrechnung, um die Fälligkeit der folgenden BK-Schuld auszulösen. (OGH vom 09.06.2011, 3Ob25/11i)